Immobilie verkaufen nach Trennung in Pfersee: Was je nach Situation zählt

Eine Trennung bedeutet nicht in jedem Fall eine Scheidung, und sie betrifft nicht nur verheiratete Paare. Wer in Pfersee eine Immobilie besitzt und sich von einem Partner trennt, egal ob verheiratet, unverheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, steht vor einer ähnlichen Grundfrage: Was passiert mit dem Haus oder der Wohnung, wenn aus zwei Menschen mit einer gemeinsamen Adresse wieder zwei getrennte Haushalte werden. Die Antwort fällt je nach Eigentumsform, Familienstand und Grundbuchlage sehr unterschiedlich aus. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Konstellationen ein, ohne eine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall zu ersetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • „Trennung“ ist der weitere Begriff als „Scheidung“: Er umfasst verheiratete Paare im Trennungsjahr vor einer möglichen Scheidung ebenso wie unverheiratete Paare, die sich als Lebensgefährten oder Miteigentümer trennen.
  • Wer verkaufen darf, hängt zuerst vom Grundbuch ab. Stehen beide Partner als Eigentümer eingetragen, braucht ein Verkauf an Dritte in der Regel die Zustimmung beider, unabhängig vom Familienstand.
  • Unverheiratete Miteigentümer unterliegen keinem ehelichen Güterrecht, sondern den allgemeinen Regeln des Miteigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, was andere Lösungswege eröffnet als bei einer Scheidung.
  • Ist nur ein Partner im Grundbuch eingetragen, liegt die Verfügungsbefugnis grundsätzlich bei dieser Person, auch wenn der andere Partner im Haushalt gelebt oder zur Finanzierung beigetragen hat.
  • Neben dem gemeinsamen Verkauf an Dritte kommen eine Auszahlung eines Partners oder, wenn keine Einigung gelingt, eine Teilungsversteigerung in Betracht.
  • Steuerliche und familienrechtliche Fragen wie eine mögliche Spekulationssteuer, der Zugewinnausgleich oder Ausgleichsansprüche zwischen unverheirateten Partnern sollten mit einem Steuerberater beziehungsweise einem Fachanwalt geklärt werden.
  • Pfersee bietet einen gemischten Wohnungsbestand aus älterer Bebauung und neueren Wohnanlagen, was bei der Wertermittlung einer Immobilie im Trennungsfall eine eigene Rolle spielt.
Katja M. Kuhn im vertraulichen Beratungsgespräch zur Immobilie nach einer Trennung

Warum „Trennung“ mehr Situationen umfasst als „Scheidung“

In vielen Ratgebern werden Trennung und Scheidung so behandelt, als wären sie dasselbe Ereignis. Rechtlich und praktisch ist das nicht korrekt. Eine Scheidung setzt eine bestehende Ehe voraus und folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf mit Trennungsjahr, Scheidungsantrag und Scheidungsurteil. Eine Trennung kann dagegen in ganz unterschiedlichen Konstellationen auftreten: bei verheirateten Paaren, die sich trennen, aber noch nicht geschieden sind, bei unverheirateten Paaren in einer sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, oder bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Für die Immobilie, die während der gemeinsamen Zeit erworben oder bewohnt wurde, macht dieser Unterschied einen erheblichen Unterschied, weil das Güterrecht der Ehe für unverheiratete Paare schlicht nicht gilt.

Verheiratete Paare: Trennung ist nicht gleich Scheidung

Verheiratete Paare, die sich trennen, befinden sich zunächst im sogenannten Trennungsjahr, bevor überhaupt ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Eine Immobilie muss in dieser Phase nicht zwingend verkauft werden, ein Verkauf ist aber bereits während des Trennungsjahres möglich, wenn beide Eigentümer einverstanden sind. Der Zugewinnausgleich, also der finanzielle Ausgleich zwischen den Partnern, wird dagegen erst im Rahmen der Scheidung endgültig berechnet.

Unverheiratete Paare: kein Güterrecht, aber trotzdem gemeinsames Eigentum möglich

Haben unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie erworben, stehen sie üblicherweise als Miteigentümer nach Bruchteilen im Grundbuch, geregelt durch die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Miteigentum. Es gibt kein eheliches Güterrecht, keinen automatischen Zugewinnausgleich und keinen gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsablauf. Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, was in der Praxis meist über einen gemeinsamen Verkauf, eine Auszahlung oder im Streitfall eine Teilungsversteigerung umgesetzt wird.

Nur ein Partner im Grundbuch: eine häufig unterschätzte Konstellation

Eine dritte, in der Praxis sehr häufige Konstellation betrifft Paare, bei denen nur einer der beiden Partner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, während der andere Partner mit im Haushalt gelebt hat, möglicherweise sogar zur Finanzierung beigetragen oder Arbeitsleistungen am Haus erbracht hat. Rechtlich bleibt die Verfügungsbefugnis über die Immobilie bei der eingetragenen Person. Der andere Partner hat kein automatisches Miteigentum, kann aber unter bestimmten Umständen Ausgleichsansprüche haben, etwa wenn erhebliche eigene Mittel in die Immobilie eines anderen geflossen sind. Solche Fälle sind rechtlich komplex und sollten individuell mit einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Pfersee als Wohnlage: kurze Einordnung für den Immobilienverkauf

Pfersee liegt westlich der Augsburger Innenstadt und zählt zu den älteren, dicht bebauten Stadtteilen mit einer über die Jahrzehnte gewachsenen Mischung aus Wohngebäuden unterschiedlicher Baujahre. Neben Bestandsbauten aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts finden sich in Pfersee auch Nachkriegsbebauung und punktuell neuere Wohnanlagen. Für den Immobilienverkauf nach einer Trennung bedeutet das: Zustand, Ausstattungsstand und energetische Beschaffenheit unterscheiden sich von Gebäude zu Gebäude teils erheblich, was eine pauschale Werteinschätzung ohne Objektbesichtigung erschwert. Ein grober Vergleichswert aus dem Internet ersetzt deshalb keine Einschätzung des konkreten Objekts.

Wer tatsächlich über die Immobilie verfügen darf

Bevor über Verkaufsstrategie, Preisvorstellung oder Zeitpunkt gesprochen wird, muss die rechtliche Grundfrage geklärt sein: Wer steht im Grundbuch, und wer darf deshalb überhaupt über die Immobilie entscheiden.

Beide Partner als Miteigentümer

Stehen beide Partner, verheiratet oder nicht, gemeinsam als Miteigentümer im Grundbuch, kann grundsätzlich keiner von beiden allein über die gesamte Immobilie verfügen. Ein Verkauf an einen Dritten erfordert in der Regel die Mitwirkung beider Eigentümer, üblicherweise durch gemeinsame Unterschrift beim Notartermin.

Nur ein Partner als Eigentümer

Ist nur ein Partner im Grundbuch eingetragen, liegt die rechtliche Verfügungsbefugnis grundsätzlich bei dieser Person. Der andere Partner kann einen Verkauf weder verhindern noch erzwingen, hat aber unter Umständen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wenn er zur Immobilie beigetragen hat. Solche Ansprüche sollten mit einem Rechtsanwalt geprüft werden, da sie stark vom Einzelfall abhängen.

Besonderheit bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten in weiten Teilen vergleichbare Regeln wie für die Ehe. Auch hier entscheidet in erster Linie das Grundbuch darüber, wer über die Immobilie verfügen darf, während familienrechtliche Ausgleichsfragen gesondert zu klären sind.

Drei Wege, wenn die Immobilie gemeinsam gehört

Haben beide Partner, ob verheiratet oder nicht, gemeinsames Eigentum an der Immobilie, stehen grundsätzlich drei Wege zur Verfügung, um die Eigentumsgemeinschaft nach der Trennung aufzulösen.

Gemeinsamer Verkauf an Dritte

Der gemeinsame Verkauf an einen Dritten gilt für viele getrennte Paare als klarste Lösung. Der Erlös wird nach Abzug einer eventuell noch offenen Restschuld entsprechend den Eigentumsanteilen oder einer gesonderten Vereinbarung aufgeteilt. Beide Partner sind nach dem Verkauf von der Immobilie und einer gemeinsamen Finanzierung befreit.

Auszahlung eines Partners und Übernahme der Immobilie

Möchte einer der beiden Partner die Immobilie behalten, kann er den Anteil des anderen übernehmen und entsprechend auszahlen. Die Höhe der Auszahlung orientiert sich am aktuellen Verkehrswert abzüglich einer eventuell noch offenen Restschuld. Voraussetzung ist in der Praxis meist, dass die finanzierende Bank den übernehmenden Partner als alleinigen Kreditnehmer akzeptiert.

Teilungsversteigerung als letzter Weg

Können sich die Partner weder auf einen gemeinsamen Verkauf noch auf eine Auszahlung einigen, kann jeder Miteigentümer beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Dieses Verfahren führt häufig zu einem niedrigeren Erlös als ein regulärer Verkauf über den freien Markt, weil Versteigerungen für Käufer mit eigenen Risiken verbunden sind und entsprechend vorsichtiger kalkuliert werden.

Die gemeinsame Finanzierung nach einer Trennung

Neben den Eigentumsverhältnissen ist die laufende Finanzierung ein zweiter zentraler Punkt, der nach einer Trennung geklärt werden muss, unabhängig davon, ob die Partner verheiratet waren oder nicht.

Gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Bank

Haben beide Partner den Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, haften sie gegenüber der Bank grundsätzlich gesamtschuldnerisch, unabhängig davon, wer nach der Trennung tatsächlich in der Immobilie wohnt oder die Raten zahlt. Die Bank kann sich bei ausbleibenden Zahlungen an jeden der beiden Kreditnehmer wenden.

Entlassung aus dem Kreditvertrag

Übernimmt ein Partner die Immobilie allein, verlangt die finanzierende Bank in der Regel eine Prüfung, ob dieser Partner das Darlehen allein tragen kann, bevor der andere aus dem Vertrag entlassen wird. Gelingt diese Entlassung nicht, bleibt der ausscheidende Partner weiter als Mitschuldner im Vertrag, selbst wenn er im Grundbuch nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist.

Gemeinsam bewohnte Wohnung, deren Zukunft nach der Trennung geklärt wird

Wer darf vorerst in der Immobilie wohnen bleiben

Eine häufige Praxisfrage betrifft die Zeit zwischen der Trennung und einer endgültigen Lösung: Wer darf in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben, und was gilt für den anderen Partner. Bei verheirateten Paaren spielt hier das sogenannte Trennungsjahr eine Rolle, innerhalb dessen Fragen der Wohnungszuweisung geregelt werden können. Bei unverheirateten Miteigentümern gilt grundsätzlich, dass beide ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Immobilie haben, bis eine andere Regelung getroffen wird. Zieht ein Partner aus und der andere bleibt allein in der Immobilie wohnen, kann unter bestimmten Umständen eine sogenannte Nutzungsentschädigung infrage kommen. Ob und in welcher Höhe eine solche Entschädigung angemessen ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, nicht pauschal anhand allgemeiner Ratgeber entschieden werden.

Den Wert der Immobilie neutral einordnen

Für eine faire Aufteilung, sei es über einen Verkauf oder eine Auszahlung, braucht es eine realistische Einschätzung des aktuellen Werts der Immobilie. In einer Trennungssituation besteht häufig die Gefahr, dass beide Seiten mit einer eigenen, interessengeleiteten Preisvorstellung in die Gespräche gehen, der eine Partner eher niedrig, der andere eher hoch ansetzt. Eine neutrale Bewertung durch einen erfahrenen Makler oder Gutachter liefert beiden Seiten eine gemeinsame, nachvollziehbare Grundlage, auf der sich die weiteren Schritte sachlich besprechen lassen, statt dass die Preisfrage zum zusätzlichen Konfliktpunkt wird. Dabei fließen Lage, Zustand, Wohnfläche, Baujahr und bei Eigentumswohnungen zusätzlich der Zustand der Eigentümergemeinschaft in die Einschätzung ein.

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Ablauf eines Verkaufs nach einer Trennung in Pfersee

Haben sich die Beteiligten auf einen Verkauf verständigt, läuft der eigentliche Prozess ähnlich ab wie bei jeder anderen Immobilie, mit einigen zusätzlichen Punkten, die sich aus der Trennungssituation ergeben:

  • Grundbuchauszug prüfen und klären, wer als Eigentümer eingetragen ist und wer deshalb mitwirken muss.
  • Bei unverheirateten Paaren prüfen, ob eine schriftliche Vereinbarung zu Miteigentum oder Finanzierungsbeiträgen existiert.
  • Den Wert der Immobilie neutral einschätzen lassen, idealerweise mit beiden Partnern einverstanden.
  • Mit der finanzierenden Bank klären, ob eine Entlassung aus dem Kreditvertrag oder eine Umschuldung möglich ist.
  • Gemeinsam abstimmen, wer die Vermarktung koordiniert, insbesondere wenn einer der Partner bereits ausgezogen ist.
  • Besichtigungen organisieren, auch wenn ein Partner noch in der Immobilie wohnt.
  • Kaufvertragsentwurf gemeinsam prüfen und Notartermin mit Unterschrift aller eingetragenen Eigentümer vereinbaren.
  • Nach dem Notartermin die Ablösung einer gemeinsamen Finanzierung, die Aufteilung des Verkaufserlöses und die Übergabe organisieren.

Steuerliche und rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten

Beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb kann grundsätzlich eine Spekulationssteuer anfallen, wenn die Immobilie in der Zwischenzeit nicht durchgehend selbst genutzt wurde. Zieht ein Partner während der Trennung aus und die Immobilie wird anschließend verkauft, kann das steuerlich relevant sein, abhängig davon, wie lange welcher Partner dort gewohnt hat und wie das Objekt genutzt wurde. Bei verheirateten Paaren kommt zusätzlich die Frage des Zugewinnausgleichs hinzu, bei unverheirateten Paaren mögliche Ausgleichsansprüche für eingebrachte Eigenleistungen oder Finanzierungsbeiträge. Diese Fragen sollten mit einem Steuerberater beziehungsweise einem Fachanwalt für Familienrecht geklärt werden. Dieser Ratgeber kann eine solche individuelle Beratung nicht ersetzen und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Welche Rolle ein Makler in dieser Situation übernehmen kann

In einer Trennungssituation ist nicht nur die fachliche Einschätzung der Immobilie gefragt, sondern auch eine neutrale Vermittlung zwischen zwei Parteien, die sich häufig nicht mehr in jedem Punkt einig sind. Ein erfahrener Makler kann die Kommunikation zwischen beiden Partnern, einer möglichen Eigentümergemeinschaft und Interessenten koordinieren und eine sachliche, nachvollziehbare Wertermittlung einbringen. Immobilien Kuhn ist seit 2005 als Maklerin in Augsburg und dem Großraum tätig und begleitet Eigentümer vom Erstgespräch bis zur Übergabe. Die Verkäuferprovision liegt bei Immobilien Kuhn bei 2,38 Prozent inklusive Mehrwertsteuer, statt der bei vielen Anbietern üblichen 3,57 Prozent, was gerade in einer Trennungssituation, in der jeder Euro des Erlöses zwischen zwei Haushalten aufgeteilt werden muss, einen praktischen Unterschied machen kann.

Unterschrift beim Notar nach der Einigung über die Immobilie

Typische Fehler beim Immobilienverkauf nach einer Trennung

In der Praxis zeigen sich bei Trennungssituationen einige wiederkehrende Fehler, die sich mit etwas Vorbereitung vermeiden lassen:

  • Die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch werden nicht geprüft, bevor über Verkauf oder Auszahlung gesprochen wird.
  • Bei unverheirateten Paaren wird fälschlich angenommen, dass dieselben Regeln wie bei einer Scheidung gelten, obwohl kein eheliches Güterrecht besteht.
  • Die Entlassung aus dem gemeinsamen Kreditvertrag wird erst nach einer mündlichen Einigung mit der Bank besprochen, statt vorab zu klären, ob diese überhaupt möglich ist.
  • Der Wert der Immobilie wird einseitig geschätzt, ohne eine neutrale Einordnung, was spätere Konflikte über die Aufteilung des Erlöses begünstigt.
  • Ausgleichsansprüche für Eigenleistungen oder Finanzierungsbeiträge eines nicht eingetragenen Partners werden übersehen, bis es für eine saubere Klärung zu spät ist.

Häufige Fragen

Ist eine Trennung rechtlich dasselbe wie eine Scheidung?

Nein. Eine Scheidung setzt eine bestehende Ehe voraus und folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf. Eine Trennung kann dagegen auch unverheiratete Paare betreffen, für die das eheliche Güterrecht gar nicht gilt.

Muss eine gemeinsame Immobilie nach einer Trennung sofort verkauft werden?

Nein, ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben. Viele Paare behalten die Immobilie zunächst, etwa wenn ein Partner weiter dort wohnen bleibt, und klären die endgültige Lösung erst im weiteren Verlauf.

Kann ein unverheirateter Miteigentümer die Immobilie gegen den Willen des anderen verkaufen?

Stehen beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch, kann grundsätzlich keiner allein über die gesamte Immobilie verfügen. Ein Verkauf an Dritte braucht in der Regel die Mitwirkung beider Eigentümer, eine Teilungsversteigerung bleibt als letzter Weg möglich.

Was passiert, wenn nur einer der beiden Partner im Grundbuch steht?

Die Verfügungsbefugnis liegt grundsätzlich bei der eingetragenen Person. Der andere Partner kann unter Umständen Ausgleichsansprüche für eingebrachte Mittel oder Eigenleistungen haben, was individuell mit einem Rechtsanwalt geprüft werden sollte.

Wer zahlt die Finanzierung weiter, wenn ein Partner ausgezogen ist?

Haben beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben, haften sie gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch, unabhängig davon, wer die Raten tatsächlich zahlt. Eine klare, am besten schriftliche Absprache zwischen den Partnern vermeidet spätere Streitpunkte.

Steht dem ausgezogenen Partner eine Nutzungsentschädigung zu?

Das hängt vom Einzelfall ab, unter anderem davon, ob der verbleibende Partner Miteigentümer ist und wie die bisherige Nutzung geregelt war. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, diese Frage sollte mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.

Fällt beim Verkauf nach einer Trennung Spekulationssteuer an?

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie lange die Immobilie selbst genutzt wurde und wann sie erworben wurde. Diese Frage sollte mit einem Steuerberater geklärt werden, da dieser Ratgeber keine verbindliche Steuerberatung ersetzt.

Was passiert mit dem gemeinsamen Darlehen, wenn ein Partner die Immobilie übernimmt?

Die Bank prüft in diesem Fall in der Regel, ob der übernehmende Partner das Darlehen allein tragen kann, und entlässt den anderen Partner erst nach erfolgreicher Prüfung aus dem Kreditvertrag. Gelingt das nicht, bleibt der ausscheidende Partner weiter als Mitschuldner im Vertrag.

Unterscheidet sich der Verkaufsablauf zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren?

Die praktischen Schritte beim Verkauf selbst ähneln sich, die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich jedoch deutlich, weil unverheirateten Paaren kein eheliches Güterrecht und kein automatischer Zugewinnausgleich zur Verfügung steht.

Lohnt sich die Einbindung eines Maklers bei einer Trennung?

Ein Makler kann die Kommunikation zwischen beiden Partnern und möglichen Käufern koordinieren und eine neutrale Wertermittlung einbringen, was in einer emotional angespannten Situation häufig hilfreich sein kann. Ob diese Unterstützung sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation der Beteiligten ab.

Nächste Schritte für Eigentümer in Pfersee

Wer in Pfersee eine Immobilie besitzt und sich von einem Partner trennt, sollte zunächst die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch klären, anschließend die laufende Finanzierung mit der Bank besprechen und erst auf dieser Grundlage entscheiden, ob ein gemeinsamer Verkauf, eine Auszahlung oder im Streitfall eine Teilungsversteigerung der passende Weg ist. Die rechtlichen Details unterscheiden sich dabei erheblich zwischen Ehe und unverheirateter Partnerschaft und sollten im Zweifel mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Immobilien Kuhn begleitet Eigentümer im Großraum Augsburg vom Erstgespräch bis zur Übergabe und kann bei der neutralen Einordnung des Immobilienwerts sowie bei der Abstimmung zwischen den beteiligten Parteien unterstützen. Für eine unverbindliche Einschätzung der eigenen Immobilie in Pfersee erreichen Sie Katja M. Kuhn telefonisch unter 0821 810 808 2, mobil unter 0160 220 200 2 oder per E-Mail an info@immobilien-kuhn.com. Weitere Informationen zur Immobilienbewertung und zum Verkaufsprozess finden Eigentümer auf der Website von Immobilien Kuhn. Einen Überblick über die bisherigen Schritte beim Immobilienverkauf gibt außerdem der Beitrag Schritte zum erfolgreichen Verkauf Ihrer Immobilie, und wer sich zusätzlich über die Besonderheiten einer Scheidungsimmobilie informieren möchte, findet ergänzend den Beitrag Was passiert mit der Immobilie bei Trennung oder Scheidung. Mehr zum Provisionsmodell von Immobilien Kuhn bietet die Seite Günstiger Makler.

Katja M. Kuhn, Immobilienmaklerin in Augsburg
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